Schutzmaßnahmen im Falle einer Betriebsschließung

So halten Sie Ihren Sach- und Ertragsausfall-Versicherungsschutz aufrecht!

Hamburg, 23.04.2020 – Im Zuge der Corona-Krise wurde vielen Unternehmen seitens des Gesetzgebers eine Betriebsschließung „verordnet“. Andere mussten aufgrund von ausbleibenden Aufträgen und Lieferengpässen ihren Betrieb vollständig oder zumindest teilweise einstellen. Was ist im diesem Zusammenhang versicherungstechnisch zu beachten?


Pflichten des Versicherungsnehmers

Im Rahmen der Sach- und Ertragsausfallversicherung unterliegen Unternehmen bei einer Betriebsschließung einer Reihe von versicherungsvertraglichen Pflichten. Darüber hinaus sollten sie Maßnahmen zum Schutz ihrer Betriebsgrundstücke, Gebäude und Maschinen ergreifen.
 

Anzeige der Schließung und Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann eine vollständige oder teilweise Stilllegung des Betriebs eine Gefahrerhöhung darstellen. Der Versicherungsnehmer muss diese dem Versicherer unbedingt anzeigen, auch wenn der Umstand des Stillstandes grundsätzlich nicht die Pflicht des Versicherers zur Leistung im Schadenfall beeinträchtigt. Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch im Falle einer Stilllegung des Betriebs trotzdem alle gesetzlichen, behördlichen oder auch vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Sie sind maßgeblich für die Aufrechterhaltung des uneingeschränkten Versicherungsschutzes. Nachstehend haben wir einige Empfehlungen für Sie zusammengefasst, die in den Wirkungsbereich der vorgenannten Sicherheitsvorschriften fallen:
 

Allgemeine Empfehlungen zum Schutz von Betriebsgrundstücken und Gebäuden

  • Türen ordnungsgemäß verschlossen halten;
  • Alle vorhandenen und zusätzlich vereinbarten Sicherungen umsetzen und darauf achten, dass sie uneingeschränkt gebrauchsfähig bleiben;
  • wasserführende Anlagen in nicht genutzten Räumen genügend häufig kontrollieren, alternativ diese Anlagen abstellen, entleeren und entleert halten;
  • Ausleuchtung zur Nachtzeit sicherstellen;
  • Instandsetzungsarbeiten durch Fremdfirmen nur beaufsichtigt und unter Beachtung allgemeiner Sicherheitsvorschriften (z.B. „Erlaubnisscheinverfahren für Heißarbeiten“) durchführen lassen;
  • Anlagerungen an Gebäuden oder Einfriedungen während der Betriebsschließung vermeiden. Abstand einhalten: zu Gebäuden ≥ 5 Meter / zu Einfriedungen ≥ 10 Meter;
  • Ereignisbedingte Begehungen vornehmen, z.B. nach Unwettern.
     

Rundgänge

Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Betriebsschließung sind Rundgänge auf dem Betriebsgrundstück und in den stillgelegten Gebäuden vorzunehmen. Maßgabe ist es, 

  • alle Feuerschutzabschlüsse zu schließen;
  • alle nicht benötigten, elektrischen Anlagen auszuschalten;
  • Brandgefahr an den Stellen auszuschließen, an denen Reparaturen oder feuergefährliche Arbeiten vorgenommen wurden;
  • Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen;
  • Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch zu sichern.
     

Sicherheitstechnische Anlagen

Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass Brandmelde- und Löschanlagen sowie Einbruchmeldeanlagen weiterhin uneingeschränkt funktionsfähig bleiben. Werden diese Anlagen im normalen Betrieb durch Anwesenheit von Personen überwacht (und so aufgrund der ständigen Anwesenheit von Mitarbeitern beispielsweise auf eine Brandfrüherkennung verzichtet), sind Begehungen von innen und außen im Abstand von höchstens zwei Stunden durchzuführen. Ergeben sich aus behördlichen oder versicherungstechnischen Vorgaben erforderliche Prüfungen, die derzeit nicht durchführbar sind (beispielsweise die Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen), müssen sie schnellstmöglich nachgeholt werden.
 

Verfahrenstechnische Anlagen

Verfahrenstechnische Anlagen und Bereiche sind im Abstand von maximal 2 Stunden zu begehen und überprüfen, wenn sie nicht heruntergefahren werden können, nicht durch eine Löschanlage geschützt sind oder Prozessparameter wie Stromaufnahme, Temperatur, Druck, Durchfluss usw. nicht überwacht werden.
Beispiele:

  • Galvanik: Becken auf Temperatur halten, sonst flocken Chemikalien aus;
  • Schmelzöfen: Einhaltung einer Mindesttemperatur;
  • Kühlanlangen/-häuser: Kühlkette aufrechterhalten;
  • Photovoltaik: Trennung ist lediglich am Wechselrichter möglich, somit liegt Spannung/Strom bis Wechselrichter an;
  • Blockheizkraftwerke/Turbinen: keine Abschaltung möglich wegen Grundversorgung bzw. externer Netzeinspeisung;
  • KTL-Anlagen: Umwälzpumpen müssen in Lackbecken laufen, sonst setzen sich Feststoffteile ab.
     

Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer

Auch die allgemeinen vertraglichen Vorschriften zur Feuerversicherung sind vom Versicherungsnehmer weiterhin zu beachten und einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere folgende Punkte:

  • Feuerschutzabschlüsse schließen;
  • Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, die außerhalb von Sicherheitsbehältnissen, Gefahrstoffschränken bzw. -räumen gelagert werden, sicher verwahren;
  • Verpackungs- oder brennbares Material aus den Arbeits- und Produktionsbereichen entfernen und in verschließbaren Containern außerhalb der Gebäude oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen sammeln;
  • Ölige, fettige oder mit brennbarer Flüssigkeit getränkte Putzwolle oder Lappen in ausgewiesenen, dicht schließenden Behältnissen aufbewahren und die Behältnisse entleeren und in adäquaten Sammelbehältern entsorgen.
     

Wiederinbetriebnahme / Hochfahren von Anlagen

Je nach Prozesstechnik können bei der Wiederinbetriebnahme oder dem Hochfahren von Anlagen bestimmte Maßnahmen notwendig sein. Der Versicherungsnehmer hat dabei auf spezifische Parameter und spezielle Arbeitsanweisungen oder Herstellervorgaben zu achten. Hierzu gehören beispielsweise

  • die Überprüfung der Wirksamkeit von Sicherheits- und Schutzeinrichtungen (Beispiel: Sorgt die Füllstandsüberwachung bei Unterschreitung des Füllstandes für eine ordnungsgemäße Abschaltung?);
  • Sind ausreichend Betriebsstoffe und Schmiermittel vorhanden?
  • Gibt es besondere Anfahrprozesse, die beachtet werden müssen (z.B. bei der Verarbeitung von entzündlichen Produkten)?
  • Wurden nicht-technisch überwachte Anlagen vor Inbetriebnahme intensiv überprüft? Hier ist die Abarbeitung über eine Checkliste ratsam.
  • die visuelle Prüfung der gesamten Anlage.
     

Die hier aufgeführten Maßnahmen und Hinweise sind beispielhaft und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie als Versicherungsnehmer von einer vollständigen oder teilweisen Betriebsstilllegung betroffen sind, prüfen Sie bitte Ihren Versicherungsvertrag und sprechen Sie zur Klärung von Fragen gerne Ihren Kundenbetreuer an. Kontakt:
Nico Emde
Leiter Sachversicherungen
Telefon: +49 40 328 101-4032
E-Mail:

n.emde(at)ggw.de
 

Über die GGW Gruppe

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.

Autor: Anika Wist
Veröffentlicht: 23.04.2020
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