UPDATE +++ Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-KH-Richtlinie

Am 14. De­zem­ber hat der Bun­des­tag zum um­strit­te­nen The­ma der Än­de­run­gen in der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ei­ne Ent­schei­dung ge­trof­fen. Da­bei ist vor al­lem der neue Ter­min ent­schei­dend, der so­wohl den Ver­si­che­rern als auch den Un­ter­neh­men mehr Zeit ge­währt.

Hamburg, 22.12.2023 – Nun muss der Bun­des­rat dem Ge­setz­ent­wurf noch zu­stim­men. Dies ge­schieht ver­mut­lich An­fang Fe­bru­ar 2024. Das ge­än­der­te PflVG wird so­mit vor­aus­sicht­lich im ers­ten Quar­tal 2024 in Kraft tre­ten.


Die neu getroffenen Entscheidungen

Die Änderung betrifft:

  • Ab 1. Ja­nu­ar 2025 – Ar­beits­ma­schi­nen (selbst­fah­rend) wie Bag­ger, Ern­te- und Kehr­ma­schi­nen so­wie Stap­ler mit ei­ner bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit über 6 km/h bis 20 km/h auf öf­fent­li­chen Stra­ßen (Aus­nah­men mög­lich, so­fern die Fahr­zeu­ge aus­schlie­ß­lich auf Pri­vat- und Be­triebs­ge­län­den be­nutzt wer­den oder Schä­den durch ih­ren Ge­brauch im Stra­ßen­ver­kehr be­reits von ei­ner Be­triebs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung ge­deckt sind)

und

  • ab in Kraft tre­ten des PflVG – Fahr­zeu­ge, die bei Mo­tor­sport-Ver­an­stal­tun­gen ab­seits des Stra­ßen­ver­kehrs be­nutzt wer­den (Pflicht­ver­si­che­rung für den Mo­tor­sport, die sich an die Kfz-Pflicht­ver­si­che­rung an­lehnt mit Min­dest-Ver­si­che­rungs­sum­me für Per­so­nen­schä­den von 7,5 Mio. EUR je Scha­den­fall).

Klarstellung der Voraussetzungen ist erfolgt

Für Hal­ter selbst­fah­ren­der Ar­beits­ma­schi­nen und Stap­ler mit bau­art­be­ding­ter Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 20 km/h gel­ten ab 01.01.2025 fol­gen­de, nun klar­ge­stell­te Vor­aus­set­zun­gen:

  • Wird das Fahr­zeug aus­schlie­ß­lich auf nicht-öf­fent­li­chem, ein­ge­frie­de­tem Ge­biet ge­braucht, bleibt sein Hal­ter nicht ver­si­che­rungs­pflich­tig.
  • Wird das Fahr­zeug auch auf (teil-)öf­fent­li­chem Ge­biet ge­braucht, ist sein Hal­ter ver­pflich­tet, ei­ne Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung i. S. v. § 1 PflVG ab­zu­schlie­ßen und auf­recht­zu­er­hal­ten. Zu­guns­ten des Hal­ters gilt al­ler­dings ei­ne Aus­nah­me von der KH-Ver­si­che­rungs­pflicht, wenn er über ei­ne All­ge­mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­fügt. Die­se muss Per­so­nen­schä­den, Sach­schä­den und rei­ne Ver­mö­gens­schä­den durch den Ge­brauch sol­cher Fahr­zeu­ge mit Min­dest-Ver­si­che­rungs­sum­men (7,5 Mio. EUR für Per­so­nen­schä­den, 1,3 Mio. EUR für Sach­schä­den und 50.000 EUR für rei­ne Ver­mö­gens­schä­den) ab­de­cken.

Wir be­fin­den uns zu die­sem The­ma be­reits seit län­ge­rem mit den Ver­si­che­rern im re­gen Aus­tausch, und so ste­hen uns be­reits Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen zur Ver­fü­gung, die nun fi­nal ab­ge­stimmt wer­den.

Auch wei­ter­hin wer­den wir Sie über die Ent­wick­lung zu die­sem The­ma auf dem Lau­fen­den hal­ten. Gern ste­hen wir Ih­nen be­reits jetzt für wei­te­re Fra­gen zur Ver­fü­gung. So­bald die Ver­si­che­rer ei­ne ent­spre­chen­de Lö­sung be­reit­stel­len, wer­den wir Sie dies­be­züg­lich kon­kret und in­di­vi­du­ell be­ra­ten.
 

Über die GGW Gruppe

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.

Autor: Claudia Runge
Veröffentlicht: 22.12.2023
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