Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Finanzintegrität – kurz Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz/FISG – verabschiedet, und der Bundesrat hat diesem bereits am 28. Mai 2021 zugestimmt. Somit kann das Gesetz wie geplant am 1. Juli 2021 in Kraft treten.
Hamburg, 18.06.2021 – Als Versicherungsmakler ist es uns wichtig, Sie über rechtliche Änderungen zu informieren, die auch Ihre Versicherungen betreffen können. Durch schärfere Haftungsregelungen im HGB können sich über das FISG Auswirkungen bezogen auf die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung von Wirtschaftsprüfern ergeben. Lesen Sie nachfolgend die Zusammenstellung der wichtigsten Neuregelungen.
Bei der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen wird die Haftung der Wirtschaftsprüfer (WP) und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) durch die Einführung des § 316a HGB und die Neufassung des §323 HGB verschärft. Dabei wird bei Pflichtprüfungen unterschieden zwischen:
Bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen ist eine Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Haftung des Abschlussprüfers nach neuer Rechtslage:
Bei vorsätzlichem Handeln haften Abschlussprüfer immer unbegrenzt.
Die Änderung des § 323 Abs. 2 HGB verschärft damit künftig die zivilrechtliche Haftung der Prüfer von Kapitalgesellschaften. Begründet wird dies mit einer erhofften Stärkung der Qualität derartiger Abschlussprüfungen. Es sollen im Gegenteil Anreize geschaffen werden, sehr sorgfältig und besonders gewissenhaft zu prüfen.
Die Pflichtversicherung bleibt in ihrer Höhe unverändert: Diese ist losgelöst von der Haftungsbegrenzung für Prüfungen in § 323 HGB und in § 54 WPO direkt auf 1.000.000 EUR bzw. 4.000.000 EUR für die Prüfung von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, festgelegt. Damit sind bestehende Verträge weiterhin gültig. Aus der geänderten zivilrechtlichen Haftung erwächst aber die Notwendigkeit, den derzeitigen Versicherungsschutz zu hinterfragen. Reichen die bisherigen Versicherungssummen und Jahresmaximierungen weiterhin aus?
Des Weiteren wird künftig eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung auf das Vierfache der Pflichtversicherungssumme für Wirtschaftsprüfer erlaubt sein. Bei den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vervielfacht sich die Pflichtversicherungssumme mit der Anzahl der Gesellschafter, Partner und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind. Die Jahreshöchstleistung muss sich dabei mindestens auf den vierfachen Betrag der Pflichtversicherungssumme belaufen. Damit orientiert sich die Jahreshöchstleistung der WPG an den Regelungen für die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (Part mbB).
Diese Regelungen treten ab dem 1. Juli 2021 in Kraft, wobei die Übergangsvorschrift des neuen § 135 WPO zu berücksichtigen ist: Damit ergibt sich für gesetzliche Abschlussprüfungen von vor dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahren die Pflichtversicherungssumme von 1.000.000 EUR weiterhin aus dem Zusammenspiel von § 54 WPO und § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB. Dies führt dazu, dass eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung bei bestehenden Verträgen erst ab dem kommenden Versicherungsjahr eingeführt werden darf.
Wie sich die mögliche Begrenzung der Jahreshöchstleistung und der Versicherungsbedarf aufgrund der neuen Haftungsregelungen bei Pflichtprüfungen in der Berufshaftpflichtversicherung konkret auswirken werden, ist derzeit noch nicht absehbar, da die Versicherer hierzu noch keine klare Position eingenommen haben.
Sofern sich WP oder WPG nicht dem Peer Review unterzogen haben und somit nicht zur Pflichtprüfung nach HGB zugelassen sind, gelten die neuen Regelungen des FISG bereits ab dem 1. Juli 2021.
Für die Erfüllung der gesetzlichen Nachweispflicht ab dem 1. Juli 2021 genügt eine Bestätigung über die neue Pflichtversicherung und den erforderlichen Versicherungsumfang für die Prüfung.
Auf Basis der Neuregelungen empfehlen wir eine Überprüfung der Höhe und der Maximierung Ihrer Versicherungssummen. Die Experten von GGW unterstützen Sie gerne. Sie haben weitere Fragen zum FISG und dessen Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz? Dann sprechen Sie uns an.
Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.
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